Nachteilsausgleiche bei Prüfungs- und Studienleistungen
Für Studierende, die aufgrund ihrer Behinderung, einer Teilleistungsschwäche oder chronischen Erkrankung Studien- oder Prüfungsleistungen nicht in der eigentlich vorgesehenen Form erbringen können, gibt es die Möglichkeit auch hier einen konkreten formulierten Nachteilsausgleich zu beantragen.
Nachteilsausgleiche können zum Beispiel sein:
- Mündliche statt schriftlicher Prüfungen (Hausarbeiten) oder umgekehrt,
- Verlängerung der Prüfungszeit oder der Bearbeitungszeiten von Haus- oder Abschlussarbeiten,
- Zulassen von Assistent/innen (auch als Schreibkraft, Dolmetscher/in, Vorleser/in)
- Zulassen technischer Hilfsmittel, (z.B. Verwenden eines neutralen PC´s mit Rechtschreibkontrolle bei Lese-Rechtschreib-Schwäche, vorbereitete Referate auf Tonträgern bei Sprachbehinderungen)
- Extraraum bei schriftlichen Prüfungen,
- Ermöglichen von Ruhepausen bei längerer Dauer der Prüfungen,
- Wahlmöglichkeit der Prüfer/innen bei mündlichen Prüfungen
- Einzelprüfung statt mündliche Gruppenprüfung (z.B. bei Sprach- oder Hörbehinderung)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, andere Formen sind möglich, wenn es der jeweiligen Behinderung oder Erkrankung besser entspricht.
Die vorgeschlagene modifizierte Form der Prüfung muss einen gleichwertigen Leistungsnachweis ermöglichen. Eine pauschale Befreiung von Terminen und Fristen ist weder sinnvoll noch entspricht dies einer gleichwertigen Leistungserbringung.
TIPP: Da Sie selbst am Besten wissen, welche Arbeitsbedingungen zur gleichwertigen Leistungserbringung nötig sind, sollten Sie die Art und den Umfang der notwendigen Prüfungsmodifikationen vorab mit dem Prüfer/der Prüferin besprechen, im Antrag für das Prüfungsamt selbst formulieren und kurz begründen. Erwähnen Sie im Antrag nach Rücksprache mit dem Prüfer/der Prüferin auch, wenn der Prüfer/die Prüferin mit dieser Form der Leistungserbringung einverstanden ist. Mit dieser Vorgehensweise können Sie wiederholten Rückfragen und langen Entscheidungsprozessen vorbeugen. Die Prüfungskommission entscheidet dann nach Antragseingang.
Die Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit kann Sie dabei unterstützen und beraten.
